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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN (AEB) DER IFA TECHNOLOGY GMBH, A-2012

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

1.1 Nachfolgende AEB in ihrer jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil der Bestellungen der Fa. IFA Technology GmbH über Lieferungen und Leistungen (einheitlich „Leistungen“). Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Auftragnehmer)

1.2 Der Auftragnehmer erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser AEB mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilige Bestellung sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen AEB abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese AEB nachrangig und ergänzend.

1.3 Der Maßgeblichkeit abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie dem Auftraggeber in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen und Lieferungen sowie deren Bezahlung bedeutet keine Anerkennung abweichender Bedingungen des Auftragnehmers.

2. ANGEBOT, NEBENABREDEN, UNZULÄSSIGE WERBUNG

2.1 Mündliche Nebenabreden sowie der Ausschluss, die Änderung und/oder Ergänzung dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

2.2 Die Verwendung von Bestellungen zu Referenz- und/oder Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

3. ZEICHNUNGEN, MODELLE, WERKZEUGE

An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Berechnungen, Konstruktionsplänen und sonstigen Unterlagen, die der Auftraggeber für die Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder bezahlt hat, bleiben seine Eigentums- und/oder Urheber- und/oder sonstige Schutzrechte vorbehalten, diese Unterlagen dürfen nur für Arbeiten zur Erledigung der Bestellung verwendet und ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert und kostenlos zurückzugeben. Insoweit ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht befugt.

Der Auftragnehmer hat vorstehende Verpflichtungen auch Dritten aufzuerlegen, denen er die Unterlagen des Auftraggebers zugänglich macht.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diesen Vertrag und die in seinem Rahmen erlangten Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, soweit dies zur Ausführung des Vertrages unvermeidlich ist. Organe und Arbeitnehmer sowie Vertragspartner des Auftragnehmers sind zu entsprechender Vertraulichkeit zu verpflichten.

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die durch eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch ihn, oder durch einen Dritten, denen er die Informationen oder Unterlagen zugänglich gemacht hat, entstehen.

4. VERANTWORTLICHKEIT FÜR TECHNISCHE ANGABEN

Die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen berührt die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers im Hinblick auf den Leistungsgegenstand nicht. Das gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen seitens des Auftraggebers.

5. INSPEKTIONEN

Nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung haben der Auftraggeber bzw. seine Mitarbeiter und/oder von ihm benannte Dritte jederzeit Zutritt zu den Fertigungsstufen des Auftragnehmers und/oder dessen Unterauftragnehmern, um u.a. den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der bestellten Leistung zu überprüfen. Solche Inspektionen erfolgen ohne jedwede rechtliche Wirkung hinsichtlich einer etwaigen Abnahme, eine Inspektion ersetzt weder eine Abnahme, noch beschränkt sie in irgendeiner Weise die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers hinsichtlich seiner Leistungen, insbesondere kann daraus kein Einwand eines Mitverschuldens des Auftraggebers hergeleitet werden

6. ERSATZTEILE

Der Auftragnehmer sichert zu, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar sind.

7. BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN, KENNZEICHNUNG VON GEFAHRSTOFFEN, VERPACKUNG

7.1 Es ist Sache des Auftragnehmers, vor Annahme der Bestellung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Gegenstande und/oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und umfassend zu informieren Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung hat er dem Auftraggeber die nach gesetzlicher Vorschrift zu deren Versendung notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.

7.2 Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der Auftragnehmer zur Beachtung der jeweils national und international gültigen Vorschriften verpflichtet, insbesondere

  • Seefracht Gefahrgutverordnung - Sea IMDG Code
  • Luftfracht UNICAO IATA RAR US-Do!
  • Bahn EVO/RID sowie Gefahrgutverordnung - Schiene
  • Straße ADR sowie Gefahrgutverordnung - Straße
  • Allgemein Gefahrstoffverordnung,

Auch etwaige abweichende und/oder zusätzliche nationale Vorschriften des jeweiligen Empfangslandes sind zu beachten, wenn das Empfangsland in der Bestellung benannt wurde.

7.3 Der Auftragnehmer sichert die Übernahme aller Schäden zu, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb eintreten, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.

7.4 Der Auftragnehmer wird Verpackungsmaterial für den Auftraggeber kostenlos zurücknehmen.

8. AUSFUHRGENEHMIGUNG

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens mit seiner Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder sie US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.

9. PREISE, PREISSTELLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUG

9.1 Die vereinbarten Vertragspreise sind bindend Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise FCA (benannter Ort) gemäß INCOTERMS 2010.

9.3 Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach der vollständigen und ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und dem Rechnungserhalt abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto.

9.4 Bei vereinbarten Abschlagszahlungen bestimmt sich das Zahlungsziel nach Ziffer 9.3 allein ab Rechnungserhalt. Etwa vereinbarte Abschlagszahlungen befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche Leistungen in einer spezifizierten Schlussrechnung geltend zu machen.

9.5 Verzug tritt nach Fälligkeit erst aufgrund ausdrücklicher Mahnung ein

9.6 Der Auftraggeber kommt nicht in Zahlungsverzug, wenn er sich gutgläubig über den Bestand einer gegenüber den Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers erhobenen Einrede oder eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts geirrt hat.

9.7 Beruht ein Zahlungsverzug des Auftraggebers auf einfacher Fahrlässigkeit, sind Verzugszinsen auf 3 (drei) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) begrenzt, soweit der Auftragnehmer nicht nachweist, dass ihm in Folge des Verzuges ein höherer Schaden entstanden sei.

9.8 Zahlungen des Auftraggebers bedeuten keinesfalls ein Anerkenntnis fachgerechter und einwandfreier Leistung im Sinne einer Abnahme.

10. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

10.1 Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu.

10.2 Streitigkeiten über die Höhe der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Leistungen ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einzustellen

11. LIEFERZEIT, VERSPÄTETE LIEFERUNG

11.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend Vorzeitige Lieferungen und/oder Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

11.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann

11.3 Befindet sich der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, je voller Kalenderwoche der Terminüberschreitung 0,2 % des Gesamtvertragspreises, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtvertragspreises als Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sowie die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung und das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäß der gesetzlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt. Das Recht des Auftraggebers, die Vertragsstrafe zu fordern, bleibt auch dann bis zur Schlussabrechnung/ -Zahlung bestehen, wenn er sich dies bei der Annahme der Leistung nicht vorbehalten hat.

11.4 Der Auftraggeber kann außerdem und unbeschadet seiner sonstigen Rechte nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist oder, wenn die Leistung infolge des Verzuges für ihn kein Interesse mehr hat oder bei Gefahr im Verzug oder um weiteren Schaden zu vermeiden oder bei Eilbedürftigkeit, ohne eine Nachfrist gesetzt zu haben, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen.

In jedem Falle einer Ersatzvornahme durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Auftraggeber sämtliche hierfür erforderlichen Informationen beschaffen und in seinem Besitz befindliche Unterlagen übergeben sowie bei etwa daran bestehenden eigenen oder Schutzrechten Dritter in für die Ersatzvornahme erforderlichem Umfang entsprechende Nutzungsrechte verschaffen bzw. den Auftraggeber von Ansprüchen aus diesen Rechten Dritter unverzüglich freistellen. Mit Abschluss dieses Vertrages erklärt der Auftragnehmer sein Einverständnis mit der Nutzung seiner Schutzrechte bei der Ersatzvornahme durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte. Der bis zur Auftragserteilung an den Dritten bereits entstandene Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist in jedem Fall zu erfüllen.

12. FORDERUNGSABTRETUNG

Gegen den Auftraggeber gerichtete Forderungen dürfen nur mit seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden Dies gilt nicht für Abtretungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes § 354a HGB bleibt unberührt.

13. GEFAHRÜBERGANG

Der Auftragnehmer trügt die Gefahr gemäß den mit ihm jeweils nach Ziffer 9. 2 vereinbarten Lieferbedingungen

14. DOKUMENTE

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und/oder Lieferscheinen die Bestellnummer des Auftraggebers sowie die vertraglich vereinbarten Kennzeichnungen anzugeben, anderenfalls gehen etwaige Folgen, z.B. weitere Verzögerungen oder Zusatzkosten allein zu seinen Lasten.

15. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE, RÜCKGRIFF

15.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie den im Land des Auftragnehmers und im Bestimmungsland bestehenden Standards, Vorschriften und Normen (einschließlich Sicherheits-, Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften), den vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen, die garantierten Eigenschaften haben und auch ansonsten sach- und rechtsmängelfrei sind.

15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung den Umstanden und den klimatischen und sonstigen Anforderungen an der jeweiligen Verwendungsstelle entsprechend unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und über bestehende Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Auftragnehmer Anzeige zu machen.

15.3 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich der Rechte aus § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) stehen dem Auftraggeber ohne Einschränkungen zu.
In jedem Fall kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Auftragnehmer Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung verlangen, der Auftragnehmer tragt alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung erforderlichen Aufwendungen.

Der Auftraggeber ist nach Unterrichtung des Auftragnehmers auch berechtigt, auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, falls eine diesem zuvor gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstrichen oder eine durch den Auftragnehmer vorgenommene Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Auf seine dadurch bedingten notwendigen Aufwendungen kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Vorschuss verlangen.

15.4 Sofern die Auftraggeber gemäß vorstehender Ziffer 15.3 selbst zur Mängelbeseitigung berechtigt ist. findet hinsichtlich der Verpflichtungen des Auftragnehmers Ziffer 11 Nr. 4 Anwendung.
Alle mit der Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, insbesondere für Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung. Versicherungen, Zolle und sonstige öffentlichen Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen sind vom Auftragnehmer zu tragen.

15.5 Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mangeln verjähren, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang (Ziffer 13). Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, betragt die Verjährungsfrist 5 Jahre Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt; §§ 438 Abs. 3, 479 und 634a Abs. 3 BGB bleiben ebenfalls unberührt

15.6 Soweit und solange der Auftraggeber Mängel gegenüber dem Auftragnehmer gemäß § 377 HGB anzeigt und rügt, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der vollständigen Mängelbeseitigung. Liefert der Auftragnehmer im Rahmen der Gewährleistung eine neue Sache oder neue Ersatzteile beginnt die Verjährungsfrist insoweit mit Gefahrübergang von neuem zu laufen, jedoch nicht länger als fünf, im Falle von Bauleistungen nicht länger als sieben Jahre ab dem Gefahrübergang.

15.7 Die Regelung des § 476 BGB gilt entsprechend, wobei die Frist auf 18 Monate verlängert wird.

16. PRODUKTHAFTUNG, FREISTELLUNG, VERSICHERUNGSSCHUTZ

16.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktfehler oder die Verletzung gesetzlicher/behördlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, hat er den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die der Auftraggeber insbesondere im Zusammenhang mit deswegen von ihm veranlassten Rückrufaktionen hat. Über Art und Umfang von Ruckrufaktionen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

16.2 Entsprechendes gilt, soweit insbesondere ein Vorauftragnehmer bzw. Subunternehmer des Auftragnehmers für einen Produktfehler oder die Verletzung genannter Sicherheitsvorschriften im Rahmen der von ihm erbrachten Leistung verantwortlich ist.

16.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung versichert zu halten und dem Auftraggeber dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Versicherers des Auftragnehmers.

17. HAFTUNG FÜR UMWELTSCHÄDEN

Der Auftragnehmer sichert die Übernahme aller Schäden zu, die durch einen im Zusammenhang mit seinen Leistungen begangenen Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen (wie z.B. Immissionsschutzgesetze, Altöl- und Wasserhaushaltsgesetze, Abfallbeseitigungsgesetze und/oder dazu ergangener Verordnungen) entstehen. Er hat den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei dem Auftraggeber entstandenen Schaden aufzukommen.

Entsprechendes gilt, soweit ein Vorauftragnehmer oder Subunternehmer des Auftragnehmers für einen solchen Verstoß im Zusammenhang mit der von ihm erbrachten Leistung verantwortlich ist.

18. HÖHERE GEWALT

Als Ereignisse höherer Gewalt gelten nur Naturkatastrophen und Krieg.

19. SCHUTZRECHTE

Der Auftragnehmer steht dafür ein. dass im Zusammenhang mit der Erledigung der Bestellungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle etwaiger Inanspruchnahme durch Dritte hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen solchen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus und/oder im Zusammenhang mit solcher Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.

20. UNTERVERGABEN

20.1 Der Auftragnehmer bedarf zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber seinen Unterauftragnehmern (Subunternehmer, Lieferanten, Planungsbüros etc.) der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

20.2 Zur Vermeidung der Ausübung von Zurückbehaltungsrechten seitens der Unterauftragnehmer des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, direkte Zahlungen an den Unterauftragnehmer vorzunehmen, die, sofern sie berechtigte Forderungen des Unterauftragnehmers betreffen, im Verhältnis zum Auftragnehmer als Zahlung an Erfüllung statt gelten.

20.3 In jedem Fall sind Dritte, insbesondere Unterauftragnehmer, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung bedient oder die sonst von ihm im Zusammenhang mit seinen Leistungen einbezogen werden, Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

21. TEILUNWIRKSAMKEIT

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.

22. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist die vereinbarte Verwendungsstelle, für Zahlungen des Auftraggebers ist es dessen Geschäftssitz

23. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

23.1 Sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Verfahrensarten der Sitz des Auftraggebers; der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

23.2 Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendbarkeit von UNKaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.

IFA Technology GmbH
Rain am Lech, Januar 2014

 

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